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Der vertragliche Haftungsausschluss nach niederländischem Recht - Möglichkeiten und Grenzen

Kristina Adam

Kristina Adam Anwältin (Senior)

Der vertragliche Haftungsausschluss nach niederländischem Recht - Möglichkeiten und Grenzen

Immer wieder werden wir Anwälte gefragt, ob und falls ja, in welchem Umfang ein Unternehmen seine Haftung in einem Vertrag oder allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränken oder ganz ausschließen kann. In diesem Blog wird erläutert, ob und in welchem Ausmaß ein Haftungsausschluss in den Niederlanden möglich ist. Dabei wird von einer Haftungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen zwei Unternehmen ausgegangen.

Situation in Deutschland

In Deutschland ist, so hören wir immer wieder, ein Haftungsausschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nur begrenzt möglich. So kann die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden, ist eine summenmäßige Begrenzung schwierig und kann eine Partei sich für Garantien oder sogenannte „Kardinalpflichten“ nicht freizeichnen. Eine Kardinalpflicht ist eine für die Erreichung des Vertragsziels wesentliche Pflicht. Was nun im Einzelfall genau eine Kardinalpflicht ist, ist nicht deutlich. Daher liest man in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oft (eher vage) Definitionen der Kardinalpflichten. So könnte ein Gutachter seine Haftung für Fehler in seinem Gutachten nicht ausschließen. Denn die Erstellung eines Gutachtens wäre eine Kardinalpflicht.

Ferner ist es nicht möglich, die Haftung für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auszuschließen. Die Haftung für Sachschäden kann allerdings auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt werden. Jedem, der regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen liest, dürfte diese Formulierung bekannt sein. Ist die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen undeutlich oder sogar nichtig, wird diese nicht in eine gültige Klausel umgewandelt (also keine geltungserhaltende Reduktion). Die gesamte Klausel wäre unwirksam.

Auch darf eine Klausel nicht unangemessen benachteiligen.

Grundsätzlich ist es für ein deutsches Unternehmen also schwierig, seine Haftung zu begrenzen.

Situation in den Niederlanden

Wie ist die Rechtslage in den Niederlanden? Pauschal kann man sagen, dass die Niederländer dies etwas lockerer sehen. Natürlich kann sich ein Unternehmen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vorsatz oder erteilte Garantien nicht freizeichnen. Dies würde den Grundsätzen von Treu und Glauben („redelijkheid en billijkheid“) widersprechen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von mit der Leitung des Unternehmens (Geschäftsführung, leitende Angestellte) beauftragten Personen kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Aber, und hier weicht das niederländische Recht vom deutschen ab, das Unternehmen kann sich für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit von nicht mit der Leitung vertrauten Personen (Angestellte, Hilfspersonen) entstanden sind, sehr wohl von der Haftung freizeichnen.

Auch ist es möglich, die Haftung für Personenschäden auszuschließen oder zu begrenzen, wenn auch nur in besonderen Fällen, z.B. dann, wenn eine uneingeschränkte Haftung unangemessen ist. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Unternehmen gegen die Schäden nicht versichern kann, es um eine Risikosportart geht, das Unternehmen alle Sorgfalt berücksichtigt hat etc. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden.

Ferner ist es nach niederländischem Recht möglich – und sehr üblich – die Haftung für Mangelfolgeschäden (auch indirekte Schäden genannt) vollständig auszuschließen. Dieser Haftungsausschluss ist wirksam. Gleichzeitig wird die Haftung meist der Summe nach begrenzt, z.B. auf die Versicherungssumme oder auf den Wert der verkauften Waren. Selbst bei einem hohen Schaden und einem relativ geringen Rechnungsbetrag ist dies (unter normalen Umständen) nicht sittenwidrig oder unwirksam. So kann man in niederländischen allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen: „Die Haftung des Verkäufers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist auf den Rechnungsbetrag begrenzt“.

Auch hat derHoge Raad, das höchste niederländische Gericht, geurteilt, dass eine allgemeine Haftungsfreistellung so zu deuten ist, dass damit nicht gemeint ist, dass sich das Unternehmen auch für Vorsatz freizeichnen will. Eine allgemein formulierte Haftungsklausel in der jede Haftung ausgeschlossen wird, ist daher nicht von vorneherein unwirksam. Das wäre sie nur, wenn sich das Unternehmen expliziet auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit freizeichnet (vgl. Hoge Raad, 7. Dezember 2001, Geeris/Van Beusekom). In den Niederlanden wird daher – anders als in Deutschland – die geltungserhaltende Reduktion angewandt.

Zusammenfassung

Grundsätzlich kann man sagen, dass ein Unternehmen seine Haftung nach niederländischem Recht in allgemeinen Geschäftsbedingung einfacher und umfangreicher ausschließen und begrenzen kann, als dies in Deutschland der Fall ist. Daher ist die Erstellung und Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Niederlanden von zentraler Bedeutung. Auf der anderen Seite muss man sich als deutsches Unternehmen, das mit einem niederländischen Unternehmen Geschäfte tätigt, von den Möglichkeiten, die das niederländische Recht bietet, bewusst sein, sodass es am Ende kein böses Erwachen gibt.

Sollten Sie Fragen zum Haftungsausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser German Desk.

Haben Sie noch Fragen? Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören